LwAnpG:§ 60/5: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr


Bundesverwaltungsgericht 9. Senat, Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 12/14 = juris (Lieferung 2016)

Aktenzeichen 9 C 12/14 Entscheidung Urteil Datum 05.05.2015
Gericht Bundesverwaltungsgericht 9. Senat Veröffentlichungen = juris  Lieferung 2016

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB für den nicht festzustellenden Eigentümer eines Grundstücks gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 57 LwAnpG.