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|text = Für die vor In-Kraft-Treten des ZGB errichteten baulichen Anlagen folgt das Entstehen von getrenntem Gebäudeeigentum aus § | |text = Für die vor In-Kraft-Treten des ZGB errichteten baulichen Anlagen folgt das Entstehen von getrenntem Gebäudeeigentum aus § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, der grundsätzlich bis zum In-Kraft-Treten des ZGB auch in der ehemaligen DDR galt. Nach dieser Vorschrift sind Gebäude keine Bestandteile des Grund¬stücks, wenn sie in Ausübung eines Rechts vom Berechtigten mit einem fremden Grundstück verbunden worden sind. Als solches Recht kommen insbesondere die dinglichen Nutzungsrechte in Betracht aber auch das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht des § 10 LPG-Gesetz 1959. Dieses Nutzungsrecht umfasste auch die Rechtsfolge des § 13 LPG-Gesetz 1959, das für von der LPG errichtete Gebäude auf von den Genossen eingebrachten Land das Entstehen von getrennten Gebäudeeigentum vorsah. Eine solche Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht auch dem Rechtsverständnis der DDR, das mit volkseigenen Mitteln errichtete bauliche Anlagen immer im Eigentum des Volkes stehen und nicht in das Privateigentum des Grundeigentümers fallen dürfen. | ||
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr
Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 11.11.2005 - 9 K 6/03 (Lieferung 2008)
Aktenzeichen | 9 K 6/03 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.11.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2008 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für die vor In-Kraft-Treten des ZGB errichteten baulichen Anlagen folgt das Entstehen von getrenntem Gebäudeeigentum aus § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, der grundsätzlich bis zum In-Kraft-Treten des ZGB auch in der ehemaligen DDR galt. Nach dieser Vorschrift sind Gebäude keine Bestandteile des Grund¬stücks, wenn sie in Ausübung eines Rechts vom Berechtigten mit einem fremden Grundstück verbunden worden sind. Als solches Recht kommen insbesondere die dinglichen Nutzungsrechte in Betracht aber auch das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht des § 10 LPG-Gesetz 1959. Dieses Nutzungsrecht umfasste auch die Rechtsfolge des § 13 LPG-Gesetz 1959, das für von der LPG errichtete Gebäude auf von den Genossen eingebrachten Land das Entstehen von getrennten Gebäudeeigentum vorsah. Eine solche Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht auch dem Rechtsverständnis der DDR, das mit volkseigenen Mitteln errichtete bauliche Anlagen immer im Eigentum des Volkes stehen und nicht in das Privateigentum des Grundeigentümers fallen dürfen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG.