FlurbG:§ 79/5: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:56 Uhr


Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2018 - V ZR 199/17 = MDR 2018, 1369-1370= Rpfleger 2019, 49-51= RdL 2019, 19-21= WM 2019, 374-376= NJW-RR 2019, 209-211 (Lieferung 2020)

Aktenzeichen V ZR 199/17 Entscheidung Urteil Datum 20.07.2018
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen MDR 2018, 1369-1370 = Rpfleger 2019, 49-51 = RdL 2019, 19-21 = WM 2019, 374-376 = NJW-RR 2019, 209-211  Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die in den §§ 79 bis § 82 FlurbG geregelte Berichtigung der öffentlichen Bücher ist Teil der Ausführung des Flurbereinigungsplans und in diesem Sinne die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung. Wird eine Schlussfeststellung getroffen, obwohl die gemäß §§ 79 ff. FlurbG erforderliche Berichtigung der öffentlichen Bücher noch aussteht, muss der Inhaber eines im Flurbereinigungsverfahren entstandenen dinglichen Rechts zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gegen die Schlussfeststellung Rechtsbehelfe einlegen. (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 15 - zu § 15 FlurbG.