FlurbG:§ 7 Abs. 1/23: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Der Begriff „ländliche Grundstücke“ wird in [[FlurbG#87|§ 87]] Abs. 1 FlurbG im Gegensatz zu „städtischen Grundstücken“ gebraucht und soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Grundstücke im ländlichen und nicht in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen liegen müssen.
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Version vom 10. August 2021, 16:55 Uhr

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