LwAnpG:§ 58/3: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:55 Uhr


Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 20.02.2013 - 9 K 14/10 = NordÖR 2013, 273= LSK 2013, 310236 (Ls.)= ZOV 2013, 184 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 9 K 14/10 Entscheidung Urteil Datum 20.02.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen = NordÖR 2013, 273 = LSK 2013, 310236 (Ls.) = ZOV 2013, 184  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Zuordnung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz an den öffentlichen Nutzer führt auch im Bodenordnungsverfahren nur zu einem Ausgleich in Geld. Der insoweit weichende Teilnehmer hat insoweit keinen Anspruch auf Landabfindung.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 71 - zu § 64 LwAnpG.