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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:55 Uhr
Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 17.04.2020 - 8 R 4/ 20 = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001732 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 8 R 4/ 20 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 17.04.2020 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001732 | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 88 Nr.3 FlurbG geht ersichtlich davon aus, dass die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der hiervon betroffenen Beteiligten über eine Entschädigung auszugleichen sind, aber dem Erlass der vorläufigen Anordnung als solcher - sofern sie sich als dringlich erweist - nicht entgegenstehen können. (Rn. 47) (Amtlicher Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG.