FlurbG:§ 87 Abs. 2/10: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:55 Uhr

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 17.04.2020 - 8 R 4/ 20 = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001732 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 8 R 4/ 20 Entscheidung Beschluss Datum 17.04.2020
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001732  Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 88 Nr.3 FlurbG geht ersichtlich davon aus, dass die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile der hiervon betroffenen Beteiligten über eine Entschädigung auszugleichen sind, aber dem Erlass der vorläufigen Anordnung als solcher - sofern sie sich als dringlich erweist - nicht entgegenstehen können. (Rn. 47) (Amtlicher Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 24 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG.