FlurbG:§ 85 Nr. 10/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Maßgebend ist, dass der betreffende Sachverständige Kenntnisse aufweist, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen und in fachlicher Hinsicht für die Wertermittlung der zu beurteilenden Flächen hinreichend qualifiziert sind. (Redaktioneller Leitsatz)
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:55 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.04.2018 - 15 KF 9/17 (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 15 KF 9/17 Entscheidung Urteil Datum 17.04.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Unter den nach § 85 Nr. 10 i. V. m. § 31 Abs. 2 FlurbG für die Bewertung von Waldflächen beizuziehenden besonders anerkannten Sachverständigen sind nicht ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu verstehen. (Amtlicher Leitsatz)

Maßgebend ist, dass der betreffende Sachverständige Kenntnisse aufweist, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen und in fachlicher Hinsicht für die Wertermittlung der zu beurteilenden Flächen hinreichend qualifiziert sind. (Redaktioneller Leitsatz)

2. Bei der Bewertung von Waldgrundstücken ist der Waldboden rechnerisch getrennt vom Holzbestand (Aufwuchs) zu bewerten. Denn der Holzbestand ist ein wesentlicher, den Wert eines Grundstücks dauerhaft beeinflussender Bestandteil des Grundstücks, der - und zwar nur soweit erforderlich (d. h. im Fall eines Eigentumswechsels) - in seinem Wert besonders zu ermitteln ist und keinen Anspruch nach § 44 FlurbG auf eine Abfindung in Land, sondern nur einen Anspruch auf eine Abfindung in Holzwerten oder Geld begründet. (vgl. § 28 Abs. 2, § 85 Nrn. 4, 8 und 10, § 50 FlurbG). (Amtlicher Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 31 FlurbG.