imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
||
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. | |text = Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG andere - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, ist zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG. | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz | |text = Nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG in Betracht. | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Bei den beiden erstgenannten Alternativen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz | |text = Bei den beiden erstgenannten Alternativen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG muss eine nachträgliche Plankorrektur dergestalt geboten sein, dass als besonders wichtig anzusehende Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung unumgänglich erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. | ||
}} | }} | ||
Du siehst gerade eine alte Version dieser Seite. Zurück zur letzten Version.
Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:54 von Administrator (LS)