FlurbG:§ 64/36: Unterschied zwischen den Versionen

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{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG „andere“ - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, ist zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG.
|text = Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG „andere“ - d.h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, ist zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des [[FlurbG#64|§ 64]] FlurbG.
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{{RzF/Leitsatz
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|text = Nach dem „Erlass“ bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG in Betracht.
|text = Nach dem „Erlass“ bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG in Betracht.
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|text = Bei den beiden erstgenannten Alternativen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG muss eine nachträgliche Plankorrektur dergestalt geboten sein, dass als besonders wichtig anzusehende Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung unumgänglich erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
|text = Bei den beiden erstgenannten Alternativen des [[FlurbG#64|§ 64]] Satz 1 FlurbG muss eine nachträgliche Plankorrektur dergestalt geboten sein, dass als besonders wichtig anzusehende Interessen eine Planänderung bzw. Ergänzung unumgänglich erscheinen lassen, um die Neugestaltung so zu bewirken, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
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Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

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