FlurbG:§ 57/19: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.07.2004 - 13 A 02.542

Aktenzeichen 13 A 02.542 Entscheidung Urteil Datum 13.07.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 44 Abs. 5 S. 1 FlurbG, wonach mit Zustimmung des Teilnehmers durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes bewirkt werden kann, erfasst nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern jeden Besitzstand, der am Flurbereinigungsverfahren beteiligt ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 2 - zu § 44 Abs. 5 FlurbG.