FlurbG:§ 51 Abs. 1/43: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.04.2004 - 13 A 02.718 = RdL 2005 S. 81

Aktenzeichen 13 A 02.718 Entscheidung Urteil Datum 20.04.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 2005 S. 81  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Vorübergehende Nachteile, die nach § 51 Abs. 1 FlurbG einen Ausgleichsanspruch begründen können, sind nicht bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG.