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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.04.2015 - 13 A 15.250 (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | 13 A 15.250 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.04.2015 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Ausschlusswirkung der unanfechtbaren Schlussfeststellung gilt nicht nur für das Begehren nach einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans zwecks Zuteilung anderer Flurstücke, sondern auch bezüglich der geleisteten Geldbeiträge nach § 19 Abs. 1 FlurbG und für die Forderung nach etwaigen Geldausgleichen i.S.v. § 51 FlurbG, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Regelungsbestandteil des Flurbereinigungsplans sind. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 36 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.