FlurbG:§ 51 Abs. 1/47: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.04.2015 - 13 A 15.250 (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 13 A 15.250 Entscheidung Urteil Datum 23.04.2015
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Ausschlusswirkung der unanfechtbaren Schlussfeststellung gilt nicht nur für das Begehren nach einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans zwecks Zuteilung anderer Flurstücke, sondern auch bezüglich der geleisteten Geldbeiträge nach § 19 Abs. 1 FlurbG und für die Forderung nach etwaigen Geldausgleichen i.S.v. § 51 FlurbG, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG Regelungsbestandteil des Flurbereinigungsplans sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 36 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.