FlurbG:§ 54 Abs. 2/35: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
K (Textersetzung - „ “ durch „ “)
 
Zeile 11: Zeile 11:
}}
}}
{{RzF/Leitsatz
{{RzF/Leitsatz
|text = Die Befugnis nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans - auch die Landzuteilungen nach [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 FlurbG betreffend - vornehmen kann, steht der Widerspruchsbehörde nicht zu. Bei dem - neben dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Masseland, vgl. [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 FlurbG) handelt es sich um einen selbständig geltend zu machenden Anspruch. Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch, der im Hinblick auf [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG dazu führt, dass die gesamte Abfindung in der Schwebe bleibt, auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht.
|text = Die Befugnis nach [[FlurbG#60|§ 60]] Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans - auch die Landzuteilungen nach [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 FlurbG betreffend - vornehmen kann, steht der Widerspruchsbehörde nicht zu. Bei dem - neben dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Masseland, vgl. [[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 FlurbG) handelt es sich um einen selbständig geltend zu machenden Anspruch. Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch, der im Hinblick auf [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG dazu führt, dass die gesamte Abfindung in der Schwebe bleibt, auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht.
}}
}}



Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 11.09.2014 - 7 S 197/12 (Lieferung 2016)

Aktenzeichen 7 S 197/12 Entscheidung Urteil Datum 11.09.2014
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2016

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Befugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde auch andere Änderungen des Flurbereinigungsplans - auch die Landzuteilungen nach § 54 Abs. 2 FlurbG betreffend - vornehmen kann, steht der Widerspruchsbehörde nicht zu. Bei dem - neben dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung - erhobenen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Aufstockungsflächen (Masseland, vgl. § 54 Abs. 2 FlurbG) handelt es sich um einen selbständig geltend zu machenden Anspruch. Dieser ist - anders als der Abfindungsanspruch, der im Hinblick auf § 44 Abs. 1 FlurbG dazu führt, dass die gesamte Abfindung in der Schwebe bleibt, auch insoweit teilbar und selbständig, als er sich auf bestimmte Grundstücke bezieht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 27 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.