FlurbG:§ 5 Abs. 1/22: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 01.10.2003 - 9 C 10827/03.OVG = RdL 2004 S. 45; AUR 2004 S. 191

Aktenzeichen 9 C 10827/03.OVG Entscheidung Urteil Datum 01.10.2003
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 2004 S. 45; AUR 2004 S. 191  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Liegt zwischen der Aufklärungsversammlung nach § 5 Abs. 1 FlurbG und einem Änderungsbeschluss nach § 8 Abs. 2 FlurbG ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren, muss eine neue Aufklärungsversammlung stattfinden, weil innerhalb eines derart langen Zeitraums eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sein kann, so dass die Ergebnisse der Anhörung nicht mehr verwertbar sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 8 Abs. 1 FlurbG.