FlurbG:§ 44 Abs. 2/133: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2020 - BVerwG 9 B 55.19 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen BVerwG 9 B 55.19 Entscheidung Urteil Datum 19.11.2020
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aus dem Charakter des § 37 FlurbG als einer Generalklausel ist jedoch kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. (Rn 3) (Redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verneinung einer aus § 37 FlurbG abgeleiteten drittschützenden Wirkung schließt allerdings nicht aus, dass die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der gebotenen Abwägung auf besondere Interessen und persönliche Belange einzelner Teilnehmer Rücksicht nimmt. (Rn 5) (Redaktioneller Leitsatz)
3. Jeder an einer Wirtschaftseinheit beteiligte Eigentümer kann einen seinem Altbesitz entsprechenden Wert als Abfindung verlangen (§ 44 Abs. 1 FlurbG). Hinsichtlich des Erfordernisses einer betriebswirtschaftlich günstigen Gestaltung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) ist in diesem Fall die Abfindung der betreffenden Teilnehmer jedoch als einheitlich anzusehen. (Rn 8) (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.