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|text = Bei der Änderung des Flurbereinigungsplans nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz | |text = Bei der Änderung des Flurbereinigungsplans nach [[FlurbG#144|§ 144]] Satz 1 Alternative 1 FlurbG ist das Gericht nicht wie im sonstigen Verwaltungsprozess nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO auf die Aufhebung und Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt, sondern darüber hinaus zur umfassenden Neugestaltung befugt. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 FlurbG aufbauend hat das Gericht alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren bei der Abfindung zu erfassen und zu berücksichtigen. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:51 von Administrator (LS)