FlurbG:§ 40/26: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2010 - 70 A 3.09 (Lieferung 2011)

Aktenzeichen 70 A 3.09 Entscheidung Urteil Datum 25.02.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In Abgrenzung zu den gemäß § 40 FlurbG lediglich durch eine Bereitstellung von Land in geringem Umfang zu unterstützenden öffentlichen Anlagen im Sinne des § 40 FlurbG, deren Planung und Herstellung kein zulässiger Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens ist, kann eine öffentliche Straße nur dann eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG sein, wenn sie zumindest auch einem gemeinschaftlichen Zweck der Verfahrensteilnehmer dient.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 39 FlurbG.