FlurbG:§ 49 Abs. 1/8: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.05.1977 - 3 C 6/76 S

Aktenzeichen 3 C 6/76 S Entscheidung Urteil Datum 25.05.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bestand bisher schon ein Wegerecht, so entspricht die im Flurbereinigungsplan getroffene genaue Festlegung eines Dienstbarkeitsweges der Abfindung und ist nach § 49 Abs. 1 Satz 4 FlurbG gerechtfertigt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.