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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.05.1977 - 3 C 6/76 S
Aktenzeichen | 3 C 6/76 S | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.05.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bestand bisher schon ein Wegerecht, so entspricht die im Flurbereinigungsplan getroffene genaue Festlegung eines Dienstbarkeitsweges der Abfindung und ist nach § 49 Abs. 1 Satz 4 FlurbG gerechtfertigt. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.