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|text = Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens, die nach den Vorgaben und unter der Kontrolle der landwirtschaftlichen Sachverständigen als deren Gehilfen im Wertermittlungsverfahren Bodenproben ziehen, werden regelmäßig nicht entscheidungsbezogen und damit unzulässig i.S.v. § | |text = Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens, die nach den Vorgaben und unter der Kontrolle der landwirtschaftlichen Sachverständigen als deren Gehilfen im Wertermittlungsverfahren Bodenproben ziehen, werden regelmäßig nicht entscheidungsbezogen und damit unzulässig i.S.v. § 20 Abs. 1 LVwVfG tätig. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:51 von Administrator (LS)