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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.11.2004 - 13 A 02.749 = RdL 2005, 292
Aktenzeichen | 13 A 02.749 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.11.2004 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 2005, 292 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine der Hofstelle vorgelagerte Fläche als sog. Schutzzone ist geeignet, Lärm abzuwehren; ein Eingriff in diese Fläche beeinträchtigt einen abfindungsrelevanten Wertumstand im Sinne von § 44 Abs. 2 FlurbG. Eine Wertminderung des Eigentums und eine Entschädigung auch der nachteiligen Folgen für das Restgrundstück kann nach den zur sog. Parallelverschiebung entwickelten Grundsätzen festgestellt werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 51 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG.