FlurbG:§ 44 Abs. 2/105: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.11.2004 - 13 A 02.749 = RdL 2005, 292

Aktenzeichen 13 A 02.749 Entscheidung Urteil Datum 25.11.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 2005, 292  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine der Hofstelle vorgelagerte Fläche als sog. Schutzzone ist geeignet, Lärm abzuwehren; ein Eingriff in diese Fläche beeinträchtigt einen abfindungsrelevanten Wertumstand im Sinne von § 44 Abs. 2 FlurbG. Eine Wertminderung des Eigentums und eine Entschädigung auch der nachteiligen Folgen für das Restgrundstück kann nach den zur sog. Parallelverschiebung entwickelten Grundsätzen festgestellt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 51 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG.