FlurbG:§ 34 Abs. 2/3: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr


Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.04.2012 - F 7 C 17/10 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen F 7 C 17/10 Entscheidung Urteil Datum 27.04.2012
Gericht Sächsisches Oberverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2, § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn es der Flurbereinigung dienlich ist und Änderungen entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FlurbG vorgenommen wurden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 30 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.