FlurbG:§ 44 Abs. 1/100: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Das Flurbereinigungsgericht ist an die im Gesetz ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 3 u. 4 FlurbG) für maßgeblich erklärte Stichtagsregelung (hier: vorläufige Beisitzeinweisung) gebunden. Die Gesetzesbindung der Gerichte ist ein ausdrücklich normiertes Verfassungsprinzip. Ausnahmen hiervon sind auch nicht durch eine überlange Verfahrensdauer zu rechtfertigen.
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Version vom 10. August 2021, 16:51 Uhr

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