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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Das Flurbereinigungsgericht ist an die im Gesetz ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. | |text = Das Flurbereinigungsgericht ist an die im Gesetz ([[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 1 Satz 3 u. 4 FlurbG) für maßgeblich erklärte Stichtagsregelung (hier: vorläufige Beisitzeinweisung) gebunden. Die Gesetzesbindung der Gerichte ist ein ausdrücklich normiertes Verfassungsprinzip. Ausnahmen hiervon sind auch nicht durch eine überlange Verfahrensdauer zu rechtfertigen. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:51 von Administrator (LS)