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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 23.06.2017 - 13 AS 16.2546 = LSK 2017, 116985 (Ls.)= NVwZ-RR 2017, 872 (Ls.) (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 13 AS 16.2546 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 23.06.2017 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = LSK 2017, 116985 (Ls.) = NVwZ-RR 2017, 872 (Ls.) | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wird in einem Flurbereinigungsverfahren einem Abfindungsflurstück durch die Anordnung oder Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG die nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG zwingend gebotene Erschließung genommen, kann dies vom betroffenen Teilnehmer bereits im Rahmen der Anfechtung der vorläufigen Besitzeinweisung und einem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfs geltend gemacht werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 49 - zu § 65 FlurbG.