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|text = Eine Beweissicherung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. | |text = Eine Beweissicherung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach [[FlurbG#36|§ 36]] Abs. 1 FlurbG dar. Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch rechtzeitig" i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird. | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:50 von Administrator (LS)