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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 26.03.2018 - 9a B 196/18.G = RdL 2018 S. 170 (Lieferung 2019)
Aktenzeichen | 9a B 196/18.G | Entscheidung | Beschluss | Datum | 26.03.2018 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | = RdL 2018 S. 170 | Lieferung | 2019 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Anordnung nach § 36 Abs.1 Satz 1 FlurbG ist gerechtfertigt, wenn nach dem Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Einzelfallprüfung mit dem gesetzlich möglichen Vorausbau der im Wege- und Gewässerplan festgestellten Anlagen nicht bis zum Flurbereinigungsplan und seiner Ausführung (§§ 61ff. FlurbG) gewartet werden kann. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 78 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.