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|text = Hinsichtlich des Interesses der Beteiligten ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt, wobei hier nicht die subjektive Auffassung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Gesamtheit der Beteiligten maßgebend ist und die Anordnung insbesondere keiner Zustimmung der Betroffenen bedarf. (Amtlicher Leitsatz) (Rn | |text = Hinsichtlich des Interesses der Beteiligten ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt, wobei hier nicht die subjektive Auffassung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Gesamtheit der Beteiligten maßgebend ist und die Anordnung insbesondere keiner Zustimmung der Betroffenen bedarf. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 13) | ||
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.07.2019 - 13 A 17.2155 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 A 17.2155 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.07.2019 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze
1. | Hinsichtlich des Interesses der Beteiligten ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt, wobei hier nicht die subjektive Auffassung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Gesamtheit der Beteiligten maßgebend ist und die Anordnung insbesondere keiner Zustimmung der Betroffenen bedarf. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 13) |
2. | Das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten ist zwar bei der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zu berücksichtigen, bildet aber in der Regel kein Einleitungshindernis, da es nicht zu den gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen gehört. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 22) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 1 FlurbG.