FlurbG:§ 32/20: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.04.2018 - 15 KF 9/17 (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 15 KF 9/17 Entscheidung Urteil Datum 17.04.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 32 Satz 1 FlurbG regelt nicht, wann, wo und wie lange die Ergebnisse der Wertermittlung auszulegen sind. Die Auslegung muss es allerdings den Beteiligten nach Art. Ort und Dauer ermöglichen, sich eingehend aus den Nachweisungen zu unterrichten. (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 31 FlurbG.