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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.04.2018 - 15 KF 9/17 (Lieferung 2020)
Aktenzeichen | 15 KF 9/17 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.04.2018 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2020 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 32 Satz 1 FlurbG regelt nicht, wann, wo und wie lange die Ergebnisse der Wertermittlung auszulegen sind. Die Auslegung muss es allerdings den Beteiligten nach Art. Ort und Dauer ermöglichen, sich eingehend aus den Nachweisungen zu unterrichten. (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 31 FlurbG.