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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 05.03.2020 - 8 R 1/20 = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001731 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 8 R 1/20 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 05.03.2020 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | = Internetportal Landesrecht Sachsen-Anhalt: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001731 | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt (§ 4 FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit der Flurbereinigung). (Rn. 44) (Amtlicher Leitsatz) |
2. | Die Unternehmensflurbereinigung zielt vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung wird deshalb nicht vorausgesetzt. (Rn. 44) (Amtlicher Leitsatz) |
3. | Bei einer Unternehmensflurbereinigung liegt es oftmals sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. (Rn. 46) (Amtlicher Leitsatz) |
4. | Diese Notwendigkeit begründet eine besondere Dringlichkeit. (Rn. 46) (Amtlicher Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 68 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG.