FlurbG:§ 44 Abs. 2/108: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.01.2007 - 10 C 1.06 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86= RdL 2007, 242-245= DÖV 2007, 613-617= NVwZ-RR 2007, 456-459= BayVBl 2007, 470-472= UPR 2007, 226-229 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 10 C 1.06 Entscheidung Urteil Datum 17.01.2007
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86 = RdL 2007, 242-245 = DÖV 2007, 613-617 = NVwZ-RR 2007, 456-459 = BayVBl 2007, 470-472 = UPR 2007, 226-229  Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine über die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG kommt in Betracht, wenn der Inhaber eines Sandabbauunternehmens den Planwunsch nach zusammenhängender Abfindung im Umfeld seiner bisherigen Abbaugrundstücke äußert.
2. Auf den Ausgleich eines lediglich individuellen Planungsgewinns durch die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken, dem kein entsprechender Verlust des Abgebenden gegenübersteht, hat der Abgebende keinen Anspruch.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 105 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.