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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.10.2019 - 13 A 18.1023 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 A 18.1023 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.10.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Im Rahmen von § 50 Abs. 4 FlurbG ist die Frage der fortbestehenden tatsächlichen Nutzbarkeit unabhängig davon zu sehen, ob und ggf. inwieweit einer baulichen Anlage im Zuge der Berechnung der linearen Alterswertminderung noch ein relevanter Restverkehrswert zukommt. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 42) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 50 Abs. 4 FlurbG.