FlurbG:§ 29/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.10.2019 - 13 A 18.1023 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 A 18.1023 Entscheidung Urteil Datum 15.10.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Rahmen von § 50 Abs. 4 FlurbG ist die Frage der fortbestehenden tatsächlichen Nutzbarkeit unabhängig davon zu sehen, ob und ggf. inwieweit einer baulichen Anlage im Zuge der Berechnung der linearen Alterswertminderung noch ein relevanter Restverkehrswert zukommt. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 42)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 50 Abs. 4 FlurbG.