FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/35: Unterschied zwischen den Versionen

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|text = Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d.h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Dabei sind die Voraussetzungen des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 FlurbG grundsätzlich dann erfüllt, wenn das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne erschlossen ist.
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5. Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Abfindungsgrundstücke Flurstücke 52 und 37 Flur 4 Gemarkung B. seien über ihr Hofgrundstück Flurstück 36 nicht erreichbar, weil eine Änderung der Scheunendurchfahrt nicht möglich sei, hat dem die Beklagte im 2. Nachtrag dadurch Rechnung tragen wollen, dass das vorgesehene Flurstück 42 als sonstige öffentliche Straße im Sinne des §&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern auch die Erschließung der genannten Flurstücke sicherstellt.
5. Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Abfindungsgrundstücke Flurstücke 52 und 37 Flur 4 Gemarkung B. seien über ihr Hofgrundstück Flurstück 36 nicht erreichbar, weil eine Änderung der Scheunendurchfahrt nicht möglich sei, hat dem die Beklagte im 2. Nachtrag dadurch Rechnung tragen wollen, dass das vorgesehene Flurstück 42 als sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 3 Nr. 4 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern auch die Erschließung der genannten Flurstücke sicherstellt.




Für die Erschließung von Abfindungsgrundstücken gelten folgende Grundsätze: [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FlurbG, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs.&nbsp;2 LwAnpG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.09.1992 – 11 C 8.92 – RdL 1993, 13;  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG (s. etwa Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;1: „müssen … möglichst“, Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 2: „ist, soweit möglich“, Absatz&nbsp;4: „soll …, soweit … mit … vereinbar“) weist Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 der Vorschrift („müssen“) die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. „Zugänglich“ sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung. Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 in Verbindung mit [[FlurbG#39|§ 39]] Abs.&nbsp;1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d. h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 – IV C 80.66 – RdL 1971, 97&nbsp;ff.;  <=&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/11|RzF - 11 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 Halbsatz 1 FlurbG (VGH München, U. v. 07.04.1967 – 68 VII 66 – RzF §&nbsp;44 III S. 3 Nr.&nbsp;5  <Anm.&nbsp;d. Redaktion: Gemeint wohl =&nbsp;[[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/5|RzF - 5 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne – nicht ein einzelnes Flurstück – erschlossen ist. Wenn ein großes Grundstück einen erheblichen Anteil an Wald enthält und eine weitere große Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt ist, ist dieses Grundstück nur dann hinreichend erschlossen, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks in beiden Nutzungsarten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Ist dies nur durch mehrere Erschließungen des Buchgrundstücks möglich, muss der Grundsatz eine Ausnahme erleiden, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht (Senat, U. v. 24.06.2009 – 9 K 29/07 mit näherer Begründung für die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken).
Für die Erschließung von Abfindungsgrundstücken gelten folgende Grundsätze: [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 FlurbG, [[LwAnpG#63|§ 63]] Abs. 2 LwAnpG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.09.1992 – 11 C 8.92 – RdL 1993, 13;  <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/28|RzF - 28 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>) nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des behördlichen Gestaltungsermessens zurückgestellt werden könnte, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können. Denn im Gegensatz zu anderen Regelungen des [[FlurbG#44|§ 44]] FlurbG (s. etwa Absatz 3 Satz 1: „müssen … möglichst“, Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2: „ist, soweit möglich“, Absatz 4: „soll …, soweit … mit … vereinbar“) weist Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift („müssen“) die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen. Jeder Teilnehmer hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen im Sinne des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. „Zugänglich“ sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung. Nach [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 1 FlurbG hat somit jeder Teilnehmer Anspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung seiner Abfindungsgrundstücke, d. h. Wegeführung und Wegeausbau müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (BVerwG, U. v. 25.11.1970 – IV C 80.66 – RdL 1971, 97 ff.;  <= [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/11|RzF - 11 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene früher keine rechtlich gesicherte angemessene Zufahrt zu seinem Grundstück hatte. Ohne Rücksicht auf diese Umstände gilt die Bestimmung des [[FlurbG#44|§ 44]] Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG (VGH München, U. v. 07.04.1967 – 68 VII 66 – RzF § 44 III S. 3 Nr. 5  <Anm. d. Redaktion: Gemeint wohl = [[FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/5|RzF - 5 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG]]>). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich dann erfüllt, wenn das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne – nicht ein einzelnes Flurstück – erschlossen ist. Wenn ein großes Grundstück einen erheblichen Anteil an Wald enthält und eine weitere große Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt ist, ist dieses Grundstück nur dann hinreichend erschlossen, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks in beiden Nutzungsarten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Ist dies nur durch mehrere Erschließungen des Buchgrundstücks möglich, muss der Grundsatz eine Ausnahme erleiden, dass kein Anspruch auf mehrere Erschließungen besteht (Senat, U. v. 24.06.2009 – 9 K 29/07 mit näherer Begründung für die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken).





Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr

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