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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.04.2018 - 15 KF 12/16 (Lieferung 2020)
Aktenzeichen | 15 KF 12/16 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.04.2018 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2020 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Offenlegung der die Gebietsabgrenzung tragenden Erwägungen in der Aufklärungsversammlung kann die Begründungsvoraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erfüllen. (Redaktioneller Leitsatz) |
2. | Ob eine Enteignung aus besonderem Anlass zulässig ist, hat zunächst die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Da erst durch den Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde eine anfechtbare Behördenentscheidung mit Außenwirkung ergeht, die eine inzidente Überprüfung dieser Feststellung ermöglicht, hat auch die Flurbereinigungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung zu überprüfen. Eine nachvollziehende Kontrolle ist regelmäßig ausreichend. (Redaktioneller Leitsatz) |
3. | Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 87 Abs. 2 FlurbG bedeutet den Beginn des Anhörungsverfahrens, mit dem die Anhörungsbehörde bekundet, dass sie die Planung als spruchreif ansieht. (Redaktioneller Leitsatz) |
4. | Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung setzt nicht den vorherigen ernsthaften Versuch des freihändigen Erwerbs benötigter Grundstücke voraus. (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG.