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25{{Tab}}Die Klage richtet sich gemäß der in der mündlichen Verhandlung gestellten Fassung gegen die (Umstufungs- und) Einziehungsverfügung der Beklagten vom 2. | 25{{Tab}}Die Klage richtet sich gemäß der in der mündlichen Verhandlung gestellten Fassung gegen die (Umstufungs- und) Einziehungsverfügung der Beklagten vom 2. März 2010. Deren sachlicher Inhalt wurde durch die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt 4/2010 der Beklagten vom 22. April 2010 bekannt gegeben.<br /><br />... | ||
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28{{Tab}}Die Einziehungsverfügung vom 2. | 28{{Tab}}Die Einziehungsverfügung vom 2. März 2010 ist jedoch rechtswidrig, da sie gegen die in Bezug auf die im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer (im Flurbereinigungsverfahren) getroffenen Festsetzungen, hier die Ausweisung des streitgegenständlichen Weges als gemeinschaftliche Anlage im Sinne von [[FlurbG#39|§ 39]] Flurbereinigungsgesetz (FlurbG), welche gemäß [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG die Wirkung einer Gemeindesatzung hat, verstößt.<br /><br />2.1 | ||
29{{Tab}}Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der streitgegenständliche Weg im Flurbereinigungsplan Teil II vom 25. | 29{{Tab}}Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der streitgegenständliche Weg im Flurbereinigungsplan Teil II vom 25. September 1995 (siehe Bl. 168 ff. der Gerichtsakten) als gemeinschaftliche Anlage im Sinne von [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG ausgewiesen wurde. | ||
30{{Tab}}Da gemeinschaftliche Anlagen nach der Definition des [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG der gemeinschaftlichen Benutzung oder gemeinschaftlichen Interessen dienen, unterfallen sie auch der Regelung des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. | 30{{Tab}}Da gemeinschaftliche Anlagen nach der Definition des [[FlurbG#39|§ 39]] FlurbG der gemeinschaftlichen Benutzung oder gemeinschaftlichen Interessen dienen, unterfallen sie auch der Regelung des [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 1 FlurbG. | ||
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32{{Tab}}Soweit die Beklagte eingewandt hat, der streitgegenständliche Weg sei nicht im Rahmen der Flurbereinigung geschaffen worden und unterliege deshalb nicht den Rechtsgrundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 18. | 32{{Tab}}Soweit die Beklagte eingewandt hat, der streitgegenständliche Weg sei nicht im Rahmen der Flurbereinigung geschaffen worden und unterliege deshalb nicht den Rechtsgrundsätzen, welche das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung vom 18. November 2002 (Az. 9 CN 1/02 <= [[FlurbG:§ 58 Abs. 4/14|RzF - 14 - zu § 58 Abs. 4 FlurbG]]>) aufgestellt habe, ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht zutreffend bzw. kommt es hierauf streng genommen nicht an.<br /><br />2.2.1 | ||
33{{Tab}}Zum einen werden durch die öffentlichen Straßen und Wege, welche im Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurden und als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen wurden, auch Teil des gemeinschaftlichen Erschließungskonzeptes des Flurbereinigungsgebietes, wenn sie lediglich übernommen und (baulich) unverändert belassen werden. Hierfür spricht einerseits [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. | 33{{Tab}}Zum einen werden durch die öffentlichen Straßen und Wege, welche im Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurden und als gemeinschaftliche Anlagen ausgewiesen wurden, auch Teil des gemeinschaftlichen Erschließungskonzeptes des Flurbereinigungsgebietes, wenn sie lediglich übernommen und (baulich) unverändert belassen werden. Hierfür spricht einerseits [[FlurbG#39|§ 39]] Abs. 2 FlurbG, welcher festsetzt, dass (im Flurbereinigungsverfahren) vorhandene Anlagen (also auch Wege und Straßen) geändert, verlegt oder eingezogen werden können, was im Gesamtzusammenhang aber nach Ansicht des Gericht auch beinhaltet, dass sie - unverändert - übernommen und in das Gesamtsystem integriert werden können. | ||
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35{{Tab}}Zum anderen sind die Grundsätze der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hier nur mittelbar anwendbar, denn diese Entscheidung bezog sich auf die Anforderungen an eine Satzung nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. | 35{{Tab}}Zum anderen sind die Grundsätze der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hier nur mittelbar anwendbar, denn diese Entscheidung bezog sich auf die Anforderungen an eine Satzung nach [[FlurbG#58|§ 58]] Abs. 4 Satz 2 FlurbG. Eine derartige Satzung fehlt im vorliegenden Falle jedoch unstreitig, so dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung hier schon aus dem Verstoß gegen die rechtssatzmäßige Verbindlichkeit der Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes folgt.<br /><br />3 | ||
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Dies ist die Version von 10. August 2021, 16:50 von Administrator (LS)