FlurbG:§ 28 Abs. 1/50: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.04.2004 - 13 A 02.718 = RdL 2005 S. 81

Aktenzeichen 13 A 02.718 Entscheidung Urteil Datum 20.04.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 2005 S. 81  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Vorübergehende Nachteile, die nach § 51 Abs. 1 FlurbG einen Ausgleichsanspruch begründen können, sind nicht bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.
2. Sind ursprüngliche Mängel im Bodenwasserhaushalt durch Dränung behoben, bleibt kein Raum für eine Wertminderung oder einen Abschlag.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG.