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a) Als Rechtsgrundlage für die Belastung der Abfindungsflurstücke des Klägers, Gemarkung O. Flur 28 Nrn. | a) Als Rechtsgrundlage für die Belastung der Abfindungsflurstücke des Klägers, Gemarkung O. Flur 28 Nrn. 48/3, 49, 53/1 sowie Gemarkung U., Flur 17 Nrn. 143 und 146, die weitgehend seinen Einlageflächen in dieser Lage entsprechen, kommt allein [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG in Betracht. Danach kann für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, Land in verhältnismäßig geringem Umfang im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. | ||
Durch die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen zu 2) wird für diese Land bereitgestellt. Dabei ist unschädlich, dass es sich nicht um das Volleigentum an Grundstücken handelt, sondern nur um ein Recht zur Wahrnehmung einzelner Eigentümerbefugnisse. Es dürfte auch zulässig sein, zu diesem Zweck die Dienstbarkeiten neu zu begründen. Die Begründung von Dienstbarkeiten ist zwar nach [[FlurbG#49|§ 49]] FlurbG ausdrücklich nur vorgesehen, um die Abfindung für aufgehobene Rechte durch gleichartige Rechte zu ermöglichen. Es wird jedoch weitgehend anerkannt, dass die Begründung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück anstelle der Zuweisung des Grundstückes zu Eigentum als weniger schwerwiegender Eingriff zulässig ist (vgl. Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, FlurbG-Kommentar, 8. Aufl. | Durch die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen zu 2) wird für diese Land bereitgestellt. Dabei ist unschädlich, dass es sich nicht um das Volleigentum an Grundstücken handelt, sondern nur um ein Recht zur Wahrnehmung einzelner Eigentümerbefugnisse. Es dürfte auch zulässig sein, zu diesem Zweck die Dienstbarkeiten neu zu begründen. Die Begründung von Dienstbarkeiten ist zwar nach [[FlurbG#49|§ 49]] FlurbG ausdrücklich nur vorgesehen, um die Abfindung für aufgehobene Rechte durch gleichartige Rechte zu ermöglichen. Es wird jedoch weitgehend anerkannt, dass die Begründung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück anstelle der Zuweisung des Grundstückes zu Eigentum als weniger schwerwiegender Eingriff zulässig ist (vgl. Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, FlurbG-Kommentar, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 15). | ||
Ferner handelt es sich um die Bereitstellung von Land in verhältnismäßig geringem Umfang. Dabei kommt es nicht, wie der Kläger meint, auf das Verhältnis seiner betroffenen Fläche zu seiner Abfindung insgesamt an, sondern auf die durch die Dienstbarkeit eingetretene Wertminderung der Eigentumsflächen im Verhältnis zum Wert der gesamten Flächen im Verfahrensgebiet. Wie der Beklagte unwidersprochen vorträgt, ist in allen anderen Fällen die Belastung mit der Dienstbarkeit im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern erfolgt und nicht gestützt auf [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG. Weiterhin beträgt der Wert der danach allein maßgeblichen Flächen des Klägers, auf denen die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, lediglich 0,42 % des Wertes aller dem Verfahren unterliegenden Flächen (Schriftsatz des Beklagten vom 5. | Ferner handelt es sich um die Bereitstellung von Land in verhältnismäßig geringem Umfang. Dabei kommt es nicht, wie der Kläger meint, auf das Verhältnis seiner betroffenen Fläche zu seiner Abfindung insgesamt an, sondern auf die durch die Dienstbarkeit eingetretene Wertminderung der Eigentumsflächen im Verhältnis zum Wert der gesamten Flächen im Verfahrensgebiet. Wie der Beklagte unwidersprochen vorträgt, ist in allen anderen Fällen die Belastung mit der Dienstbarkeit im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern erfolgt und nicht gestützt auf [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG. Weiterhin beträgt der Wert der danach allein maßgeblichen Flächen des Klägers, auf denen die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, lediglich 0,42 % des Wertes aller dem Verfahren unterliegenden Flächen (Schriftsatz des Beklagten vom 5. Februar 2010, Blatt 99 der Gerichtsakte). | ||
Die Bereitstellung erfolgt letztlich auch für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Dienstbarkeit soll es der Beigeladenen zu 2) ermöglichen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Gestalt von Hangsicherungsmaßnahmen vorzunehmen, die für den Betrieb der Bahnstrecke erforderlich waren. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt dies im öffentlichen Interesse. Einrichtungen von Eisenbahnen sind in [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG ausdrücklich aufgeführt. Dass die Beigeladene zu 2) privatrechtlich organisiert ist, ändert nichts daran, dass der Eisenbahnverkehr und insbesondere die Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im öffentlichen Interesse liegt. Hierfür spricht neben der verfassungsrechtlich normierten Gewährleistungsverantwortung des Bundes (Art. | Die Bereitstellung erfolgt letztlich auch für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Dienstbarkeit soll es der Beigeladenen zu 2) ermöglichen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Gestalt von Hangsicherungsmaßnahmen vorzunehmen, die für den Betrieb der Bahnstrecke erforderlich waren. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt dies im öffentlichen Interesse. Einrichtungen von Eisenbahnen sind in [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG ausdrücklich aufgeführt. Dass die Beigeladene zu 2) privatrechtlich organisiert ist, ändert nichts daran, dass der Eisenbahnverkehr und insbesondere die Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im öffentlichen Interesse liegt. Hierfür spricht neben der verfassungsrechtlich normierten Gewährleistungsverantwortung des Bundes (Art. 87 e Abs. 4 GG) die Zweckbestimmung des öffentlichen Eisenbahnverkehrs in § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass hier die öffentliche Aufgabe einer Eisenbahn nicht erfüllt wird. Hangsicherungsmaßnahmen für die Bahnstrecke und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stehen, soweit sie nicht selbst Einrichtungen von Eisenbahnen sind, in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit diesen und dienen gleichfalls dem öffentlichen Verkehr. | ||
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Die Belastung der Grundstücke des Klägers zur Durchführung von der Beigeladenen zu 2) in der Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 22. | Die Belastung der Grundstücke des Klägers zur Durchführung von der Beigeladenen zu 2) in der Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 22. Juni 2003 aufgetragenen Ausgleichsmaßnahmen ist deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den Willen des Klägers erfolgt und ein solcher zwangsweiser Zugriff auf das Grundstückseigentum in der Plangenehmigung ausgeschlossen worden ist. Hieran ist auch die Flurbereinigungsbehörde im Verfahren nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG gebunden. | ||
Die zwangsweise Belastung von Grundstückseigentum mit einer Dienstbarkeit ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, der nur verhältnismäßig erfolgen darf (vgl. für Inhalts- und Schrankenbestimmungen: BVerfG, Beschluss vom 9. | Die zwangsweise Belastung von Grundstückseigentum mit einer Dienstbarkeit ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, der nur verhältnismäßig erfolgen darf (vgl. für Inhalts- und Schrankenbestimmungen: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, BVerfGE 83, 201 [212]). Ob die von [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG erlaubte Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse darüber hinaus noch den besonderen Anforderungen an die Enteignung genügen muss, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Annahme einer Enteignung könnte sprechen, dass dieser Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen nicht privatnützig, das heißt im wechselseitigen privaten Interesse der Gemeinschaft der Flurbereinigungsteilnehmer geschieht, sondern zu einem von der Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer abgelösten öffentlichen Zweck, mithin fremdnützig, erfolgt (vgl. zum Begriff der Enteignung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – Bau-landumlegung –, BVerfGE 104, 1 [9 f]). Die Landbereitstellung für öffentliche Anlagen nach [[FlurbG#40|§ 40]] FlurbG – im Unterschied zum ebenfalls fremdnützigen Eigentumszugriff im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87|§ 87]] FlurbG (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, BVerfGE 74, 264 – Boxberg – <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/38|RzF - 38 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) – nicht als Enteignung zu werten (so: Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 40 Rn. 8), könnte mit der Einbettung der Maßnahme in ein allgemeines Flurbereinigungsverfahren und mit deren Beschränkung auf einen verhältnismäßig geringen Umfang begründet werden. Aber auch bei der Einordnung dieses Eigentumszugriffs als Teil einer insgesamt und einheitlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu wertenden Maßnahme dürfte ihre Fremdnützigkeit bei deren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. ähnlich: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, BVerfGE 83, 201 [213]). | ||
Im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren stand die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zur Durchführung der von der Beigeladenen zu 2) zu verwirklichenden Ausgleichsmaßnahmen noch nicht mit verbindlicher Wirkung fest. In der Plangenehmigung vom 22. | Im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren stand die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zur Durchführung der von der Beigeladenen zu 2) zu verwirklichenden Ausgleichsmaßnahmen noch nicht mit verbindlicher Wirkung fest. In der Plangenehmigung vom 22. Juni 2003 war lediglich die Notwendigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe des landespflegerischen Maßnahmenpaketes festgestellt, die Ausführungsplanung mit Bestimmung der konkret in Anspruch zu nehmenden Grundstücke jedoch einem qualifizierten Planungsbüro in Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde überantwortet worden (vgl. S. 7 der Plangenehmigung).<br />Ob die Landbereitstellung zu dem naturschutzrechtlichen Ausgleichszweck gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig war, hatte demnach die Flurbereinigungsbehörde auf der Grundlage der Ausführungsplanung zu beurteilen. | ||
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Ist deshalb die festgesetzte Dienstbarkeit aufzuheben, so ist auch die zum Ausgleich festgesetzte Gutschrift in Höhe von 257 WE (S. 10 des Widerspruchsbescheides, Bl. | Ist deshalb die festgesetzte Dienstbarkeit aufzuheben, so ist auch die zum Ausgleich festgesetzte Gutschrift in Höhe von 257 WE (S. 10 des Widerspruchsbescheides, Bl. 44 der Gerichtsakte) gegenstandslos. Für die dadurch entstehende Mehrausweisung hat der Kläger den verfahrensüblichen Geldausgleich von 257,00 zu zahlen. | ||
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Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr
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