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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 10.01.2019 - 13 AS 18.2198 = LSK 2019, 1003= NVwZ-RR 2019, 459 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | 13 AS 18.2198 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 10.01.2019 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = LSK 2019, 1003 = NVwZ-RR 2019, 459 | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Wiederherstellungsanordnung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist der Flurbereinigung dienlich, wenn ein Teilnehmer entgegen einer sofort vollziehbaren vorläufigen Besitzeinweisung eigenmächtig entlang der Grenzen seiner Einlageflurstücke Einfriedungen errichtet, um sich dem Fortgang des Flurbereinigungsverfahrens zu widersetzen. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 33) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 34 Abs. 2 FlurbG.