FlurbG:§ 34 Abs. 1/36: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 10.01.2019 - 13 AS 18.2198 = LSK 2019, 1003= NVwZ-RR 2019, 459 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 13 AS 18.2198 Entscheidung Beschluss Datum 10.01.2019
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = LSK 2019, 1003 = NVwZ-RR 2019, 459  Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Wiederherstellungsanordnung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist der Flurbereinigung dienlich, wenn ein Teilnehmer entgegen einer sofort vollziehbaren vorläufigen Besitzeinweisung eigenmächtig entlang der Grenzen seiner Einlageflurstücke Einfriedungen errichtet, um sich dem Fortgang des Flurbereinigungsverfahrens zu widersetzen. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 33)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 34 Abs. 2 FlurbG.