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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.04.2012 - 13 A 09.1420 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 13 A 09.1420 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.04.2012 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 144 Satz 1 Alternative 1 FlurbG ist das Gericht nicht wie im sonstigen Verwaltungsprozess nach § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO auf die Aufhebung und Verpflichtung zur Entscheidung beschränkt, sondern darüber hinaus zur umfassenden Neugestaltung befugt. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend hat das Gericht alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren bei der Abfindung zu erfassen und zu berücksichtigen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 116 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.