FlurbG:§ 41 Abs. 3/9: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:49 Uhr

Flurbereinigungsgericht Bautzen, Beschluss vom 04.06.2020 - 7 B 123/20.F = Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/20B123.pdf (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 7 B 123/20.F Entscheidung Beschluss Datum 04.06.2020
Gericht Flurbereinigungsgericht Bautzen Veröffentlichungen = Entscheidungssammlung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Internet: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/20B123.pdf  Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Da der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes nach Ziff. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorsieht, handelt es sich bei der Plangenehmigung um eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, so dass eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG widerspruchsbefugt sein dürfte. (Amtlicher Leitsatz) (Rn 21)
2. § 41 Abs. 2 FlurbG sieht eine Beteiligung nur für die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung vor. Nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen sind nicht nach § 41 Abs. 2 FlurbG zu beteiligen. (Rn 21) (Redaktioneller Leitsatz)
3. Die Beteiligung von nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigungen an flurbereinigungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren i. S. v. § 2 UmwRG dürfte sich jedoch aus § 63 Abs. 2 BNatSchG ergeben, da die Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG eine Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG ersetzt, und § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG ein Mitwirkungsrecht für nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen enthält, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Letztere ergibt sich aus § 18 UVPG, in dessen Absatz 2 ausdrücklich auf einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG Bezug genommen wird. (Rn 21) (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 41 Abs. 4 FlurbG.