FlurbG:§ 12/9: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24.02.2010 - 8 K 6/08 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 K 6/08 Entscheidung Urteil Datum 24.02.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 57 LwAnpG bzw. § 12 FlurbG knüpfen an die Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB an, dass das im Grundbuch eingetragene Recht besteht und dem Eingetragenen seit der Eintragung zusteht. Danach ist es nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind. Lediglich bei Offenkundigkeit des Gegenteils oder bei Nachweis der Unrichtigkeit gilt die Vermutung nicht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 57 LwAnpG.