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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr
Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24.02.2010 - 8 K 6/08 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 6/08 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.02.2010 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 57 LwAnpG bzw. § 12 FlurbG knüpfen an die Vermutungsregelung des § 891 Abs. 1 BGB an, dass das im Grundbuch eingetragene Recht besteht und dem Eingetragenen seit der Eintragung zusteht. Danach ist es nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind. Lediglich bei Offenkundigkeit des Gegenteils oder bei Nachweis der Unrichtigkeit gilt die Vermutung nicht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 57 LwAnpG.