FlurbG:§ 142 Abs. 2/12: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr

Flurbereinigungsgericht Weimar, Urteil vom 28.11.2007 - 7 F 784/06 (Lieferung 2009)

Aktenzeichen 7 F 784/06 Entscheidung Urteil Datum 28.11.2007
Gericht Flurbereinigungsgericht Weimar Veröffentlichungen Lieferung 2009

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Hat sich die Flurbereinigungsbehörde nicht auf den Ablauf der insgesamt 9 Monate umfassenden Frist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG berufen, sondern sachlich über den Widerspruch entschieden, ist dadurch die volle gerichtliche Sachprüfung eröffnet worden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 63 - zu § 64 LwAnpG.