FlurbG:§ 134 Abs. 2/44: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr

Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 04.11.2003 - 8 K 14/02 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 K 14/02 Entscheidung Urteil Datum 04.11.2003
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen auch dann, wenn die Behörde verspätet vorgebrachte Einwendungen zugelassen hat.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.