imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (Textersetzung - „ “ durch „ “) |
||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
}} | }} | ||
{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text = Das Flurbereinigungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung nach [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. | |text = Das Flurbereinigungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung nach [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. 2 FlurbG vorliegen auch dann, wenn die Behörde verspätet vorgebrachte Einwendungen zugelassen hat. | ||
}} | }} | ||
Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr
Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 04.11.2003 - 8 K 14/02 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 14/02 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.11.2003 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen auch dann, wenn die Behörde verspätet vorgebrachte Einwendungen zugelassen hat. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.