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|text = Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung regelmäßig nicht mehr erhoben werden. Anerkannte Ausnahmen beziehen sich auf Umstände, die sich nach der Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse verändert haben und darüber hinaus höchstens noch auf solche Umstände, deren Relevanz für die Wertfestsetzung vor Abschluss des Bewertungsverfahrens noch nicht hinreichend erkannt worden war. Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. | |text = Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung regelmäßig nicht mehr erhoben werden. Anerkannte Ausnahmen beziehen sich auf Umstände, die sich nach der Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse verändert haben und darüber hinaus höchstens noch auf solche Umstände, deren Relevanz für die Wertfestsetzung vor Abschluss des Bewertungsverfahrens noch nicht hinreichend erkannt worden war. Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des [[FlurbG#134|§ 134]] Abs. 2 FlurbG gegebenenfalls einzubeziehen und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen. | ||
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.06.2017 - 9 B 55.16 (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 9 B 55.16 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 12.06.2017 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung regelmäßig nicht mehr erhoben werden. Anerkannte Ausnahmen beziehen sich auf Umstände, die sich nach der Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse verändert haben und darüber hinaus höchstens noch auf solche Umstände, deren Relevanz für die Wertfestsetzung vor Abschluss des Bewertungsverfahrens noch nicht hinreichend erkannt worden war. Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des § 134 Abs. 2 FlurbG gegebenenfalls einzubeziehen und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 32 FlurbG.