FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/102: Unterschied zwischen den Versionen

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Da in flurbereinigungsrechtlichen Streitigkeiten für das gerichtliche Verfahren ein Streitwert nicht festgesetzt wird, weil bei Obsiegen des Klägers Gerichtskostenfreiheit besteht, muß der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf entsprechenden Antrag hin durch Beschluß selbständig festgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Maßgebende Grundlage für dessen Höhe ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 GKG (vgl. BayVGH BayVerwBl. 82, 59). Im vorliegenden Fall kommt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 GKG zur Anwendung, so daß sich der Streitwert und damit der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt. Hiernach ist bei einer Klage auf Zuteilung bestimmter Massegrundstücke gegen Geldausgleich nicht - wie es bei einer zivilrechtlichen Klage auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises der Fall ist - der Wert der Massegrundstücke oder die Höhe des hierfür zu entrichtenden Geldbetrages maßgebend. Denn die Zuteilung von Massegrundstücken sowie die Festsetzung des Geldausgleichs erfolgen durch den Flurbereinigungsplan ([[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Demgemäß handelt es sich bei einer Klage auf Zuteilung eines Massegrundstückes in gleicher Weise wie bei einer Klage auf wertgleiche Abfindung um eine Klage auf Abänderung des Flurbereinigungsplanes. Ebensowenig wie in einem Abfindungsrechtsstreit kann daher der Wert des begehrten Grundstückes bzw. der Geldausgleich den Streitwert bilden. Maßgebend ist vielmehr die Bedeutung, die dem in Rede stehenden Massegrundstück für die Führung und Bewirtschaftung der Hofstelle nach dem Vorbringen des Klägers zukommt. Da sich diese Bedeutung regelmäßig nicht ziffernmäßig ausdrücken läßt, muß gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von einem Streitwert von 4 000,-- DM ausgegangen werden, der allerdings unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erhöht oder auch ermäßigt werden kann. Lediglich in diesem Zusammenhang kann der Grundstückswert als streitwerterhöhender bzw. streitwertmindernder Faktor Berücksichtigung finden (OVG Lüneburg DVBl. 75, 924).
Da in flurbereinigungsrechtlichen Streitigkeiten für das gerichtliche Verfahren ein Streitwert nicht festgesetzt wird, weil bei Obsiegen des Klägers Gerichtskostenfreiheit besteht, muß der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf entsprechenden Antrag hin durch Beschluß selbständig festgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Maßgebende Grundlage für dessen Höhe ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 GKG (vgl. BayVGH BayVerwBl. 82, 59). Im vorliegenden Fall kommt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 GKG zur Anwendung, so daß sich der Streitwert und damit der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt. Hiernach ist bei einer Klage auf Zuteilung bestimmter Massegrundstücke gegen Geldausgleich nicht - wie es bei einer zivilrechtlichen Klage auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises der Fall ist - der Wert der Massegrundstücke oder die Höhe des hierfür zu entrichtenden Geldbetrages maßgebend. Denn die Zuteilung von Massegrundstücken sowie die Festsetzung des Geldausgleichs erfolgen durch den Flurbereinigungsplan ([[FlurbG#54|§ 54]] Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Demgemäß handelt es sich bei einer Klage auf Zuteilung eines Massegrundstückes in gleicher Weise wie bei einer Klage auf wertgleiche Abfindung um eine Klage auf Abänderung des Flurbereinigungsplanes. Ebensowenig wie in einem Abfindungsrechtsstreit kann daher der Wert des begehrten Grundstückes bzw. der Geldausgleich den Streitwert bilden. Maßgebend ist vielmehr die Bedeutung, die dem in Rede stehenden Massegrundstück für die Führung und Bewirtschaftung der Hofstelle nach dem Vorbringen des Klägers zukommt. Da sich diese Bedeutung regelmäßig nicht ziffernmäßig ausdrücken läßt, muß gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von einem Streitwert von 4 000,-- DM ausgegangen werden, der allerdings unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erhöht oder auch ermäßigt werden kann. Lediglich in diesem Zusammenhang kann der Grundstückswert als streitwerterhöhender bzw. streitwertmindernder Faktor Berücksichtigung finden (OVG Lüneburg DVBl. 75, 924).
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Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr

Vorlage:RzF

1. In flurbereinigungsrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen.

Aus den Gründen

Da in flurbereinigungsrechtlichen Streitigkeiten für das gerichtliche Verfahren ein Streitwert nicht festgesetzt wird, weil bei Obsiegen des Klägers Gerichtskostenfreiheit besteht, muß der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf entsprechenden Antrag hin durch Beschluß selbständig festgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Maßgebende Grundlage für dessen Höhe ist die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 GKG (vgl. BayVGH BayVerwBl. 82, 59). Im vorliegenden Fall kommt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 GKG zur Anwendung, so daß sich der Streitwert und damit der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt. Hiernach ist bei einer Klage auf Zuteilung bestimmter Massegrundstücke gegen Geldausgleich nicht - wie es bei einer zivilrechtlichen Klage auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises der Fall ist - der Wert der Massegrundstücke oder die Höhe des hierfür zu entrichtenden Geldbetrages maßgebend. Denn die Zuteilung von Massegrundstücken sowie die Festsetzung des Geldausgleichs erfolgen durch den Flurbereinigungsplan (§ 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Demgemäß handelt es sich bei einer Klage auf Zuteilung eines Massegrundstückes in gleicher Weise wie bei einer Klage auf wertgleiche Abfindung um eine Klage auf Abänderung des Flurbereinigungsplanes. Ebensowenig wie in einem Abfindungsrechtsstreit kann daher der Wert des begehrten Grundstückes bzw. der Geldausgleich den Streitwert bilden. Maßgebend ist vielmehr die Bedeutung, die dem in Rede stehenden Massegrundstück für die Führung und Bewirtschaftung der Hofstelle nach dem Vorbringen des Klägers zukommt. Da sich diese Bedeutung regelmäßig nicht ziffernmäßig ausdrücken läßt, muß gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von einem Streitwert von 4 000,-- DM ausgegangen werden, der allerdings unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erhöht oder auch ermäßigt werden kann. Lediglich in diesem Zusammenhang kann der Grundstückswert als streitwerterhöhender bzw. streitwertmindernder Faktor Berücksichtigung finden (OVG Lüneburg DVBl. 75, 924).
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