FlurbG:§ 134 Abs. 3/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016 - 15 KF 16/15 = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de= Recht der Landwirtschaft (RdL) 2016, S. 211 ff.= Agar- und Umweltrecht, 2017, S. 105 ff. (Lieferung 2017)

Aktenzeichen 15 KF 16/15 Entscheidung Urteil Datum 16.02.2016
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de = Recht der Landwirtschaft (RdL) 2016, S. 211 ff. = Agar- und Umweltrecht, 2017, S. 105 ff.  Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein im Ausland wohnhafter Teilnehmer der Flurbereinigung hat selbst grundsätzlich Vorsorge dafür zu treffen, dass er Kenntnis von öffentlichen Bekanntmachungen im Flurbereinigungsverfahren erhält.
2. Einem Teilnehmer ist Nachsicht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Alt. 1 FlurbG hinsichtlich des verspäteten Widerspruchs gegen seine Abfindung zu gewähren, wenn die Abfindung in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan ohnehin zugunsten des Teilnehmers nicht unwesentlich geändert werden soll.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 45 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.