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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016 - 15 KF 16/15 = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de= Recht der Landwirtschaft (RdL) 2016, S. 211 ff.= Agar- und Umweltrecht, 2017, S. 105 ff. (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | 15 KF 16/15 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.02.2016 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | = Entscheidungsdatenbank der Niedersächsischen Rechtsprechung: www.rechtsprechung.niedersachsen.de = Recht der Landwirtschaft (RdL) 2016, S. 211 ff. = Agar- und Umweltrecht, 2017, S. 105 ff. | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein im Ausland wohnhafter Teilnehmer der Flurbereinigung hat selbst grundsätzlich Vorsorge dafür zu treffen, dass er Kenntnis von öffentlichen Bekanntmachungen im Flurbereinigungsverfahren erhält. |
2. | Einem Teilnehmer ist Nachsicht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Alt. 1 FlurbG hinsichtlich des verspäteten Widerspruchs gegen seine Abfindung zu gewähren, wenn die Abfindung in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan ohnehin zugunsten des Teilnehmers nicht unwesentlich geändert werden soll. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 45 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.