FlurbG:§ 115/14: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 23.06.2017 - 7 S 1065/14 = RdL 2017, 317-322= DÖV 2017, S. 877= KommJur 2017, 332= LSK 2017, 117709 (Ls.) (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 7 S 1065/14 Entscheidung Urteil Datum 23.06.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen RdL 2017, 317-322 = DÖV 2017, S. 877 = KommJur 2017, 332 = LSK 2017, 117709 (Ls.)  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Feststellung der Wertermittlung beginnt aufgrund der ebenfalls bekanntzumachenden Bodenwertkarte die Widerspruchsfrist gemäß § 115 Abs. 1 FlurbG erst mit dem ersten Tag von deren Bekanntmachung ("Auslegung ab 21.05.2012") zu laufen. Dieser Tag wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 68 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.