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|text = Wer seine Mitwirkungsmöglichkeiten in einem Flurbereinigungsverfahren nicht wahrnimmt, indem er nicht am Planwunschtermin teilnimmt und nicht seine Vorstellungen zur Abfindungsgestaltung mitteilt, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn dann im Widerspruchsverfahren sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, ohne zuvor im Gespräch mit der Flurbereinigungsbehörde deren Bereitschaft zu klären, dem Widerspruch abzuhelfen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist in einem solchen Fall nicht notwendig im Sinne von § | |text = Wer seine Mitwirkungsmöglichkeiten in einem Flurbereinigungsverfahren nicht wahrnimmt, indem er nicht am Planwunschtermin teilnimmt und nicht seine Vorstellungen zur Abfindungsgestaltung mitteilt, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn dann im Widerspruchsverfahren sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, ohne zuvor im Gespräch mit der Flurbereinigungsbehörde deren Bereitschaft zu klären, dem Widerspruch abzuhelfen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist in einem solchen Fall nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 VwGO. | ||
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:32 Uhr
Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 9 C 10399/09.OVG (Lieferung 2011)
Aktenzeichen | 9 C 10399/09.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 31.03.2010 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | 2011 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wer seine Mitwirkungsmöglichkeiten in einem Flurbereinigungsverfahren nicht wahrnimmt, indem er nicht am Planwunschtermin teilnimmt und nicht seine Vorstellungen zur Abfindungsgestaltung mitteilt, verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn dann im Widerspruchsverfahren sofort ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, ohne zuvor im Gespräch mit der Flurbereinigungsbehörde deren Bereitschaft zu klären, dem Widerspruch abzuhelfen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist in einem solchen Fall nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 VwGO. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 132 FlurbG.