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Die Klage ist zulässig. Insbesondere fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte nach §§ 40 Abs. 1, 45 VwGO und nicht des Flurbereinigungsgerichts ([[FlurbG#140|§ 140]] Flurbereinigungsgesetz). Danach entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Vorliegend handelt es sich nicht um eine der hier genannten Streitigkeiten, sondern um eine Streitigkeit im Vollzug der Landesrichtlinien für die Förderung der Flurerneuerung nach dem Flurbereinigungsgesetz und der Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie der Richtlinien über die Förderung der Dorferneuerung als Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (Dorferneuerungsrichtlinie). Es handelt sich dabei um Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung die lediglich für Verfahrens- und Aufwendungskosten nach [[FlurbG#104|§ 104]], [[FlurbG#105|§ 105]] Flurbereinigungsgesetz bzw. Maßnahmen der Dorferneuerung ein Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungsverfahren voraussetzen. Die Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen ergeben sich jedoch nicht direkt aus dem Flurbereinigungsgesetz, sondern aus den vorstehenden Richtlinien (vgl. zum Vollzug der bayerischen Dorferneuerungsrichtlinien, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.10.2002, RdL 2003, 41 f) .
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte nach §§ 40 Abs. 1, 45 VwGO und nicht des Flurbereinigungsgerichts ([[FlurbG#140|§ 140]] Flurbereinigungsgesetz). Danach entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Vorliegend handelt es sich nicht um eine der hier genannten Streitigkeiten, sondern um eine Streitigkeit im Vollzug der Landesrichtlinien für die Förderung der Flurerneuerung nach dem Flurbereinigungsgesetz und der Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie der Richtlinien über die Förderung der Dorferneuerung als Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (Dorferneuerungsrichtlinie). Es handelt sich dabei um Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung die lediglich für Verfahrens- und Aufwendungskosten nach [[FlurbG#104|§ 104]], [[FlurbG#105|§ 105]] Flurbereinigungsgesetz bzw. Maßnahmen der Dorferneuerung ein Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungsverfahren voraussetzen. Die Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen ergeben sich jedoch nicht direkt aus dem Flurbereinigungsgesetz, sondern aus den vorstehenden Richtlinien (vgl. zum Vollzug der bayerischen Dorferneuerungsrichtlinien, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.10.2002, RdL 2003, 41 f) .
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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr


Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 18.05.2004 - 4 A 840/99 (Lieferung 2006)

Aktenzeichen 4 A 840/99 Entscheidung Urteil Datum 18.05.2004
Gericht Verwaltungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2006

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei Streitigkeiten wegen Förderung der Dorferneuerung anlässlich angeordneter Bodenordnungsverfahren ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet.

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig. Insbesondere fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte nach §§ 40 Abs. 1, 45 VwGO und nicht des Flurbereinigungsgerichts (§ 140 Flurbereinigungsgesetz). Danach entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Vorliegend handelt es sich nicht um eine der hier genannten Streitigkeiten, sondern um eine Streitigkeit im Vollzug der Landesrichtlinien für die Förderung der Flurerneuerung nach dem Flurbereinigungsgesetz und der Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie der Richtlinien über die Förderung der Dorferneuerung als Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (Dorferneuerungsrichtlinie). Es handelt sich dabei um Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung die lediglich für Verfahrens- und Aufwendungskosten nach § 104, § 105 Flurbereinigungsgesetz bzw. Maßnahmen der Dorferneuerung ein Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungsverfahren voraussetzen. Die Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen ergeben sich jedoch nicht direkt aus dem Flurbereinigungsgesetz, sondern aus den vorstehenden Richtlinien (vgl. zum Vollzug der bayerischen Dorferneuerungsrichtlinien, Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.10.2002, RdL 2003, 41 f) .