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Das Vorhandensein zersplitterten Grundbesitzes ist dann zu bejahen, wenn zu dem jeweiligen Einzelbetrieb eine größere Zahl von Grundstücken gehört, die in verschiedenen Teilen der Gemarkung oder weit auseinander liegen, die bei der heutigen Wirtschaftsweise zu klein sind und die deshalb eine rentable Bewirtschaftung erschweren oder unmöglich machen. Die dem Senat vorliegende Prozeßkarte im Maßstab 1: 2 000 zeigt, daß zu den einzelnen Betrieben eine größere Anzahl von Grundstücken gehört, die in verschiedenen Gemarkungsteilen und weit auseinander liegen. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner Augenscheinseinnahme. Sie ist nicht erforderlich, weil die Prozeßkarte dem Senat ein genügend klares Bild über die Größe und Lage der einzelnen Grundstücke vermittelt.
Das Vorhandensein zersplitterten Grundbesitzes ist dann zu bejahen, wenn zu dem jeweiligen Einzelbetrieb eine größere Zahl von Grundstücken gehört, die in verschiedenen Teilen der Gemarkung oder weit auseinander liegen, die bei der heutigen Wirtschaftsweise zu klein sind und die deshalb eine rentable Bewirtschaftung erschweren oder unmöglich machen. Die dem Senat vorliegende Prozeßkarte im Maßstab 1: 2 000 zeigt, daß zu den einzelnen Betrieben eine größere Anzahl von Grundstücken gehört, die in verschiedenen Gemarkungsteilen und weit auseinander liegen. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner Augenscheinseinnahme. Sie ist nicht erforderlich, weil die Prozeßkarte dem Senat ein genügend klares Bild über die Größe und Lage der einzelnen Grundstücke vermittelt.


Die vorliegende Prozeßkarte läßt erkennen, daß der Grundbesitz der Gemarkung zersplittert ist.
Die vorliegende Prozeßkarte läßt erkennen, daß der Grundbesitz der Gemarkung zersplittert ist.

Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 05.02.1970 - III F 141/68

Aktenzeichen III F 141/68 Entscheidung Urteil Datum 05.02.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zersplitterter Grundbesitz liegt vor, wenn zu dem jeweiligen Einzelbetrieb eine größere Zahl von Grundstücken gehört, die in verschiedenen Teilen der Gemarkung oder weit auseinander liegen, die bei der heutigen Wirtschaftsweise zu klein sind und die deshalb eine rentable Bewirtschaftung erschweren oder unmöglich machen.
2. Auch die nicht mehr selbst wirtschaftenden Kleinlandwirte und die Inhaber landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen haben Vorteile von der Flurbereinigung.
3. Die Flurbereinigung kann in einer Gemarkung, in der die Landwirtschaft zu einem erheblichen Teil zum Erliegen gekommen ist, das geeignete Mittel sein, um die fortschreitende Verwahrlosung aufzuhalten und das Land wieder einer sachgemäßen Nutzung zuzuführen.
4. Bei der Prüfung des objektiven Interesses ist das Kosteninteresse (einer Gemeinde) in Betracht zu ziehen, aber nicht von entscheidender Bedeutung.

Aus den Gründen

Das Vorhandensein zersplitterten Grundbesitzes ist dann zu bejahen, wenn zu dem jeweiligen Einzelbetrieb eine größere Zahl von Grundstücken gehört, die in verschiedenen Teilen der Gemarkung oder weit auseinander liegen, die bei der heutigen Wirtschaftsweise zu klein sind und die deshalb eine rentable Bewirtschaftung erschweren oder unmöglich machen. Die dem Senat vorliegende Prozeßkarte im Maßstab 1: 2 000 zeigt, daß zu den einzelnen Betrieben eine größere Anzahl von Grundstücken gehört, die in verschiedenen Gemarkungsteilen und weit auseinander liegen. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner Augenscheinseinnahme. Sie ist nicht erforderlich, weil die Prozeßkarte dem Senat ein genügend klares Bild über die Größe und Lage der einzelnen Grundstücke vermittelt.

Die vorliegende Prozeßkarte läßt erkennen, daß der Grundbesitz der Gemarkung zersplittert ist.

Die Zusammenlegung und die wirtschaftliche Gestaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes im behördlichen Verfahren der Flurbereinigung soll zum Zweck der Förderung der land- bzw. forstwirtschaftlichen Erzeugung erfolgen. Diese Förderung ist nicht allein das Ziel der Flurbereinigung, sondern auch Voraussetzung für ihre Einleitung. Die Einleitung wäre deshalb ermessensfehlerhaft, wenn das Ziel im Einzelfall wegen besonders gelagerter Verhältnisse offensichtlich nicht erreicht werden könnte (so rechtskräftig. Urteil des Senats v. 1.4.1968 - RdL 1968, 272). Das trifft für die Gemarkung W. aber nicht zu.

Die Beseitigung des Zustandes der Zersplitterung hat, wie die Erfahrung lehrt, eine Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Folge, insbesondere deshalb, weil durch die Zusammenlegung eine Verminderung des Arbeitsaufwandes eintritt und damit die Grundlagen jedes - auch kleinen - Betriebes verbessert werden. Dies gilt nicht nur für einen hauptberuflich wirtschaftenden Bauern, sondern auch für die Kleinlandwirte. Sicherlich werden die hauptberuflich wirtschaftenden Landwirte unmittelbar einen größeren Vorteil von der Flurbereinigung haben, da sich die Neuordnung der Gemarkung unter Wegfall einer Anzahl von Gewann- und Wendewegen und Rainen und insbesondere durch die Ausweisung möglichst großer, für die Bearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen gut geeigneter Grundstücke für die Rentabilität ihrer Betriebe vorteilhaft auswirken wird. Mit der Senkung der Produktionskosten, wozu insbesondere auch die Kosten der dann freiwerdenden Arbeitskräfte gehören, erhöht sich die heute mehr denn je erforderliche Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe. Auch die Zuerwerbs- und die Nebenerwerbsbetriebe werden auf das mit der Einsparung der Produktionskosten verbundene ökonomische Prinzip nicht verzichten können. Die Vorteile der Flurbereinigung kommen aber auch den nicht mehr selbst wirtschaftenden Kleinlandwirten und den Inhabern landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen zugute. Ihre meist kleinen und unwirtschaftlich geformten Parzellen lassen sich heute nicht mehr oder nur noch zu ungünstigen Bedingungen verpachten. Die Bewirtschaftung kleiner Landstücke ist auch vom Pächter aus betrachtet nicht mehr lohnend. Nach der Zusammenlegung haben diese, die Landwirtschaft nicht mehr selbst betreibenden Kleinlandwirte nunmehr die Möglichkeit, ihren Besitz alsdann durch Verpachtung an einen hauptberuflich tätigen Landwirt nutzen zu lassen und ihren Besitz auf diese Weise zu erhalten, wenn sie nicht einen Verkauf vorziehen.

Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, den Erfolg einer Flurbereinigung in W. in Zweifel zu ziehen. Die Behauptung, daß die Flurbereinigung keine Abhilfe für die derzeitige Besitzstruktur schaffen und keine Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung bewirken könne, ist unzutreffend. Richtig ist allerdings, daß in der Gemeinde W. z.Z. nur ein Einwohner seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus landwirtschaftlicher Tätigkeit bezieht und die Landwirtschaft hauptberuflich betreibt. Von den übrigen Einwohnern bewirtschaftet einer einschließlich des Pachtlandes 11,25 ha. Von den übrigen Teilnehmern bewirtschaften 10 Land in Größe von 1,20 - 4,23 ha einschließlich des Pachtlandes. Die anderen Einwohner verdienen demgegenüber ihren Lebensunterhalt ausschließlich als gewerbliche Arbeiter. Schon seit Jahren ist die Landwirtschaft in W. zu einem erheblichen Teil zum Erliegen gekommen. Etwa 100 ha landwirtschaftliche Nutzfläche liegen z.Z. brach.

Gerade mit Rücksicht auf diese Verhältnisse ist die Flurbereinigung aber das geeignete Mittel, um die fortschreitende Verwahrlosung der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Gemarkung W. aufzuhalten und das Land wieder einer sachgemäßen Nutzung zuzuführen. Die Flurbereinigung bietet die Möglichkeit, außer der Zusammenlegung des zersplitterten Besitzes das vorhandene Brachland in der Weise zusammenzufassen, daß eine Verpachtung an die noch die Landwirtschaft betreibenden Teilnehmer oder an auswärtige Landwirte ermöglicht wird. Dadurch kann ein großer Teil der z.Z. ungenutzten Flächen wieder einer geordneten landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Das liegt insbesondere auch im Interesse der Klägerin, der als Gemeinde an einer Verödung ihrer Feldmark nichts gelegen sein kann. Zu den in W. durchzuführenden Maßnahmen wird möglicherweise auch die Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben gehören, die bei dem Aussiedler Sch. und dem Teilnehmer G. möglich sein dürfte. Ferner wird es im Zuge der Flurbereinigung möglich sein, den nach der Stellungnahme des Regierungspräsidenten in W. in der Gemarkung W. in erheblichem Umfange vorhandenen domänenfiskalischen bisher teils brachliegenden teils unwirtschaftlich geformten Grundbesitz entweder durch Verkauf oder durch Verpachtung oder - soweit es sich um minderwertiges Land handeln sollte - durch Aufforstung nutzbar zu machen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung zu bejahen. Nach § 4 FlurbG kann die Obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung anordnen, wenn sie die Voraussetzungen für die Flurbereinigung und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Die Obere Flurbereinigungsbehörde ist bei der Prüfung der Frage entgegen der Ansicht der Klägerin mit Recht davon ausgegangen, daß es für die Feststellung des Interesses nach § 4 FlurbG nicht auf die persönliche Meinung der Beteiligten, sondern auf ihr wohlverstandenes auf sachlichen Erwägungen beruhendes Interesse ankommt (so auch BVerwG, Urt. v. 3.3.1959, BVerwGE 8, 197). Dafür ist also nicht der Wunsch oder die Zustimmung der Teilnehmer entscheidend. Die Frage, ob ein Flurbereinigungsverfahren nach § 4 FlurbG angeordnet werden kann, hängt auch nicht davon ab, ob das Interesse für den einzelnen Teilnehmer gegeben ist, sondern ob dieses für die Gesamtheit der Beteiligten überwiegend anzuerkennen ist. Dies wird vom Senat auf Grund der in W. vorliegenden Verhältnisse und der Möglichkeit ihrer Verbesserung bejaht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29.3.1968 (RdL 1968, 164) ausgesprochen hat, ein Flurbereinigungsverfahren könne auch dann eingeleitet werden, wenn die Mehrzahl der Beteiligten, gemessen an der Fläche des in Aussicht genommenen Verfahrensgebietes, der Einleitung der Flurbereinigung widerspricht.

Soweit die Klägerin vorträgt, daß die Kostenlast der Flurbereinigung den Nutzeffekt der Flurbereinigung nicht lohne und daß ihr diese Kostenlast mit Rücksicht auf ihre ohnehin angespannte Finanzlage infolge großer Baumaßnahmen, wie Schulneubau, Wasserversorgung und Kanalisation, nicht zugemutet werden könne, ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der Prüfung des objektiven Interesses der Beteiligten an der Flurbereinigung auch ihr Kosteninteresse in Betracht gezogen werden muß. Es kann aber nicht entscheidend sein (vgl. BVerwGE vom 28.12.1960, RdL 1961, 80). Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Flurbereinigung in erheblichem Umfange mit öffentlichen Mitteln durchgeführt wird. Der dem Einzelnen nach allgemeiner Erfahrung durch die Flurbereinigung zufließende Vorteil geht somit weitgehend zu Lasten der Allgemeinheit. Die Gemarkung W. gehört zu den von der Natur benachteiligten Gemeinden Hessens und kann deshalb mit einem Beihilfesatz bis zu 90 % der beihilfefähigen Ausführungskosten rechnen. Durch diese günstige Finanzierung wird nicht nur der einzelne Beteiligte sondern auch die Gemeinde verhältnismäßig gering belastet. Andererseits erhält die Gemeinde in der Flurbereinigung ein vollständig ausgebautes Wege- und Grabennetz innerhalb der gesamten Gemarkung. Im übrigen können gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer von der Aufbringung der auf sie entfallenden Beiträge ganz oder teilweise befreit werden. Hierüber ist aber erst im Laufe des Verfahrens zu entscheiden.