FlurbG:§ 153 Abs. 1/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.03.1981 - 13 A 80 A. 1476

Aktenzeichen 13 A 80 A. 1476 Entscheidung Urteil Datum 05.03.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes am 1. April 1976 stehen der Flurbereinigungsbehörde die Aufsichtsbefugnisse nach § 17 Abs. 1 FlurbG auch über jene Teilnehmergemeinschaften wieder zu, die bis dahin nach Beendigung der Verfahren, vertreten durch ihren Vorstand, weiterbestanden.
2. Für die Auflösung einer nach der Schlußfeststellung mit einem Vorstand weiterbestehenden Teilnehmergemeinschaft ist seit dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 am 1. April 1976 die Flurbereinigungsbehörde auch dann zuständig, wenn die Aufsichtsbefugnisse vor dem 1. April 1976 gemäß § 151 Satz 3 FlurbG in der Fassung vom 14. Juli 1953 auf die Gemeindeaufsichtsbehörde übergegangen waren.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 17 Abs. 1 FlurbG.