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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.10.2014 - 13 A 13.1853 = RdL 2015, 133-134 (Leitsatz und Gründe)= KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz) (Lieferung 2016)
Aktenzeichen | 13 A 13.1853 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.10.2014 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 2015, 133-134 (Leitsatz und Gründe) = KommunalPraxis BY 2015, 106 (Leitsatz) | Lieferung | 2016 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundsatzes von Treu und Glauben hat die Überschreitung der Frist zur Einlegung der Untätigkeitsklage nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, wenn die Behörde den Eindruck erweckt, der Teilnehmer dürfe mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids noch rechnen. Für ihn besteht dann keine Veranlassung, Untätigkeitsklage zu erheben. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 65 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.