FlurbG:§ 105/3: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 10. August 2021, 16:31 Uhr

Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2009 - 70 S 2.08 (Lieferung 2010)

Aktenzeichen 70 S 2.08 Entscheidung Beschluss Datum 24.07.2009
Gericht Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg Veröffentlichungen Lieferung 2010

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ausführungskosten im Sinne des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 FlurbG sind nur die für gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG erforderlichen Aufwendungen. Eine gemeinschaftliche Anlage liegt nur dann vor, wenn die Anlage zumindest auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient.

Anmerkung


Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.